Entscheidungsstichwort (Thema)
Sozialgerichtliches Verfahren. Rechtsanwaltsvergütung. fiktive Terminsgebühr. Entstehung nach einem angenommenen Anerkenntnis. Erledigung des Rechtsstreits. angenommenes Anerkenntnis bei einer Untätigkeitsklage
Leitsatz (amtlich)
I. Nach der Nr. 3106 Satz 1 Nr. 3 VV RVG in der ab 1. August 2013 geltenden Fassung entsteht eine fiktive Terminsgebühr, wenn das Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ohne mündliche Verhandlung nach angenommenem Anerkenntnis endet. Die Vorschrift gilt nicht bei übereinstimmender Erledigungserklärung.
II. Damit ein Anerkenntnis angenommen werden kann, muss die Klage zulässig und jedenfalls zum Zeitpunkt des Zugeständnisses, dass der mit der Klage erhobene Anspruch besteht, auch begründet sein.
III. Die Erledigung des Rechtsstreits setzt nach § 101 Abs. 2 SGG die Annahme des Anerkenntnisses voraus. Diese Erklärung kann auch sinngemäß erfolgen.
Orientierungssatz
1. Bei einer Untätigkeitsklage liegt nur dann ein die fiktive Terminsgebühr nach der Nr. 3106 S. 1 Nr. 3 VV RVG begründendes angenommenes Anerkenntnis im Rechtssinn vor, wenn auf die Untätigkeitsklage der begehrte Bescheid erlassen und die Klage daraufhin für erledigt erklärt wird, die Frist des § 88 Abs. 1 bzw. 2 SGG abgelaufen ist und ein zureichender Grund für eine verspätete Entscheidung nicht vorgelegen hat.
2. Die fiktive Terminsgebühr beträgt nach der Nr. 3106 S. 2 VV RVG 90 % der in derselben Angelegenheit dem Rechtsanwalt zustehenden Verfahrensgebühr, dementsprechend 270.- €. .
Normenkette
VV RVG Nr. 3106 S. 1 Nr. 3; VV RVG Nr. 3106 S. 2; VV RVG Nr. 1008; SGG § 101 Abs. 2; SGG § 54 Abs. 1; SGG § 88 Abs. 1; SGG § 88 Abs. 2; SGG § 193
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gießen vom 1. Februar 2016 wird z...