Entscheidungsstichwort (Thema)
Einstweiliger Rechtsschutz. Arbeitslosengeld II. Auszug eines jungen Erwachsenen aus dem elterlichen Haushalt ohne Zusicherung. Rechtswidrigkeit der Leistungsversagung. Nichtberücksichtigung fiktiven Einkommens. keine Geltendmachung von Unterkunftskosten. verminderter Regelbedarf gem § 20 Abs 3 SGB 2. kein Ersatzanspruch wegen sozialwidrigen Verhaltens
Leitsatz (amtlich)
1. Eine Rechtsgrundlage für Versagung von Leistungen wegen der Anrechnung von fiktivem Einkommen ergibt sich weder aus § 3 Abs 3 SGB 2 noch aus sonstigen Normen.
2. § 22 Abs 5 SGB 2, der sich nur auf Kosten der Unterkunft bezieht, kann nicht einem Anspruch auf Regelleistungen entgegengehalten werden.
3. Bei § 2 Abs 1 S 1 und § 3 Abs 3 SGB 2 handelt es sich nicht um eigenständige Ausschlusstatbestände mit Regelungscharakter.
4. Die Anwendung des § 34 SGB 2 als Erstattungsanspruch setzt notwendigerweise eine vorangegangene Leistung voraus und kann deshalb nicht einredeweise als anspruchshindernd einem Hilfebedürftigen entgegengehalten werden. Dem steht auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB in Form des "dolo agit, qui petit, quod statim redditurus est" entgegen.
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Sozialgerichts in Darmstadt vom 21. Februar 2013 aufgehoben und der Beigeladene verpflichtet, an den Antragsteller vorläufig ab 1. Dezember 2012 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß § 20 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 SGB II bis zum Ablauf des Monats Juli 2013 zu zahlen.
Der Beigeladene hat dem Antragsteller die ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Darüber hinaus haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt zuletzt nur noch von der Beigeladenen im Wege des eins...