Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeld II. Unterkunft und Heizung. einmalige Kosten für Heizmaterial. Eintritt von Hilfebedürftigkeit im Fälligkeitsmonat des aktuellen Bedarfs. keine Verteilung der Heizmaterialkosten auf 12 Monate. kein Verweis auf Ansparung oder zukünftiges Einkommen
Leitsatz (amtlich)
1. Einmalige Kosten für die Beschaffung von Heizmaterial sind als aktueller Bedarf im Monat der Fälligkeit zu berücksichtigen. Eine (fiktive) Verteilung der Kosten auf einen längeren Zeitraum verbietet sich, unabhängig davon ob ein laufender Leistungsbezug vorliegt oder nicht.
2. Ein Verweis auf Ansparungen zur Deckung eines aktuellen Bedarfs an Heizkosten oder eine Anrechnung von (prognostisch) zukünftig zufließendem Einkommen kann nicht erfolgen.
Orientierungssatz
1. Die Regelungen des § 24 Abs 3 S 3, S 4 SGB 2 können mangels planwidriger Regelungslücke nicht analog angewendet werden.
2. In Betracht gezogen werden könnte allenfalls ein Ersatzanspruch gemäß § 34 SGB 2, sofern sozialwidriges Verhalten vorliegen sollte.
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 28. Juli 2014 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Kläger im Berufungsverfahren.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Erstattung von Kosten für die einmalige Beschaffung von Heizmaterial im Monat September 2013 als Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Die Kläger, eine Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 SGB II) bestehend aus den Eltern (geb. 1965 und 1964) und ihren drei minderjährigen Kindern (geb. 2000, 2003, 2005), bewohnten im maßgeblichen Zeitraum ein Eigenheim (...