Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Anerkennung und Vollstreckung einstweiliger Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen. Begriff ‚öffentliche Ordnung’
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 44/2001
Beteiligte
Meroni
Rudolfs Meroni
Recoletos Limited
Tenor
Art. 34 Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist dahin auszulegen, dass unter Umständen wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden die Anerkennung und die Vollstreckung einer von einem Gericht eines Mitgliedstaats erlassenen Anordnung, die ohne vorherige Anhörung eines Dritten ergangen ist, dessen Rechte von dieser Anordnung betroffen sein können, nicht als der öffentlichen Ordnung des Mitgliedstaats, in dem sie geltend gemacht werden, und dem Recht auf ein faires Verfahren im Sinne dieser Bestimmungen offensichtlich widersprechend angesehen werden können, soweit es ihm möglich ist, seine Rechte vor diesem Gericht geltend zu machen.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Augstakas tiesas Civillietu departaments (Oberster Gerichtshof, Senat für Zivilsachen, Lettland) mit Entscheidung vom 15. Oktober 2014, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Dezember 2014, in dem Verfahren
Rudolfs Meroni
gegen
Recoletos Limited,
Beteiligte:
Aivars Lembergs,
Olafs Berķis,
Igors Skoks,
Genādijs Ševcovs,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin R. Silva de Lapuerta (Berichterstatterin) sowie der Richter A. Arabadjiev, J.-C. Bonichot, S. Rodin un...