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OLG Hamm Beschluss vom 29.01.2019 - 25 W 225/15

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Verfahrensgang

LG Paderborn (Aktenzeichen 3 O 177/15)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf bis zu 55.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsteller begehrt die Erteilung einer Vollstreckungsklausel zu einem in Spanien ergangenen auto.

Zwischen den Parteien bestand ein Honorarvertrag vom 20.02.2008, wegen dessen Inhalts auf Bl. 26-28 d.A. Bezug genommen wird. Mit Schreiben vom 04.12.2009 (Bl. 29 d.A.) kündigte der Antragsgegner fristlos, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin.

Durch Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Nr. 2 in Palma de Mallorca (Nr. 238/11, Az. 70/2.010) vom 08.06.2011 wurde der Kündigungsschutzklage des hiesigen Antragstellers stattgegeben. Die Entlassung wurde für unzulässig erklärt und der hiesige Antragsgegner zur Wiedereinstellung innerhalb von 5 Tagen verurteilt oder zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.250,00 EUR sowie zur Zahlung der nicht geleisteten Gehälter. Wegen der Einzelheiten des Urteils wird auf Bl. 23ff. d.A. nebst Übersetzung Bl. 126ff. d.A. (dort offensichtlicher Schreibfehler bzgl. der Urteilsnummer) Bezug genommen. Dieses Urteil wurde dem hiesigen Antragsgegner unter der Anschrift der Rechtsanwälte Q am 06.07.2011 zugestellt. Hinsichtlich der Empfangsbescheinigung wird auf deren Kopie (Bl. 184/185 d.A. untere Empfangsbescheinigung) Bezug genommen.

Mit Antragsschrift vom 22.07.2011 (Bl. 200f. d.A.), eingegangen am 29.07.2011, beantragte der Bevollmächtigte des hiesigen Antragstellers unter Bezugnahme auf dieses Urteil die Zwangsvollstreckung und den Erlass eines Urteils, in dem das Arbeitsverhältnis für erloschen erklärt und der hiesige Antragsgegner verpflichtet wird, ein...

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