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EuGH Urteil vom 24.03.1994 - C-71/93, C 71/93

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Versicherung der Arbeitnehmer gegen Krankheit und Invalidität

Leitsatz (amtlich)

Ein Berufssoldat im aktiven Dienst in Belgien fällt in den persönlichen Geltungsbereich der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, wenn für ihn nach dem nationalen Recht das allgemeine System der Versicherung der Arbeitnehmer gegen Krankheit und Invalidität, Sektor medizinische Versorgung gilt.

Normenkette

EWGV 1408/71 Art. 1 Buchst.a Ziff. i; EWGV 1408/71 Art. 2 Abs. 3; EWGV 1408/71 Art. 13 Abs. 2 Buchst. d; EWGV 1408/71 Art. 14c Abs. 1 Buchst. a

Beteiligte

Guido Van Poucke

Rijksinstituut voor de Sociale Verzekeringen der Zelfstandigen and Algemene Sociale Kas voor Zelfstandigen

Fundstellen

  • Haufe-Index 1151961
  • NJW 1995, 39
  • NVwZ 1994, 991
  • SozR , 3

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