Entscheidungsstichwort (Thema)
Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats. Niederlassungsfreiheit. Freier Dienstleistungsverkehr. Elektronischer Geschäftsverkehr. Dienst der kommerziellen Kommunikation, der von Angehörigen eines reglementierten Berufs erbracht wird. Nationale Rechtsvorschriften, die Werbung für Apotheken und Apothekenverkaufsstellen sowie für ihre Tätigkeiten verbieten. Beschränkung. Rechtfertigung. Schutz der öffentlichen Gesundheit
Normenkette
AEUV Art. 49; AEUV Art. 56; Richtlinie 2000/31/EG Art. 8 Abs. 1
Beteiligte
Kommission/ Polen (Publicité pour les pharmacies)
Tenor
1.Die Republik Polen hat dadurch gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) sowie aus den Art. 49 und 56 AEUV verstoßen, dass sie Art. 94a Abs. 1 der Ustawa – Prawo farmaceutyczne (Arzneimittelgesetz) vom 6. September 2001 erlassen hat.
2.Die Republik Polen trägt die Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-200/24
betreffend eine Vertragsverletzungsklage nach Art. 258 AEUV, eingereicht am 13. März 2024,
Europäische Kommission,vertreten durch U. Małecka und M. Mataija als Bevollmächtigte,
Klägerin,
gegen
Republik Polen,vertreten durch B. Majczyna und D. Lutostańska als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Jääskinen, des Richters A. Arabadjiev und der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin),
Generalanwalt: N. Emiliou,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Ents...