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EuGH Urteil vom 12.10.2023 - C-670/21

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Vorlage zur Vorabentscheidung. Steuerrecht. Freier Kapitalverkehr. Erbschaftsteuer. Kapitalverkehr zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern. In einem Drittland belegene Grundstücke. Günstigere steuerliche Behandlung der in einem Mitgliedstaat oder einem Staat, der Partei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraums ist, belegenen Grundstücke. Beschränkung. Rechtfertigung. Wohnungspolitik. Wirksamkeit der steuerlichen Überwachung

Normenkette

AEUV Art. 63; AEUV Art. 65

Beteiligte

BA

BA

Finanzamt X

Verfahrensgang

FG Köln (Beschluss vom 02.09.2021; Aktenzeichen 7 K 1333/19; EFG 2022, 51)

Tenor

Die Art. 63 bis 65 AEUV sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die vorsieht, dass ein zum Privatvermögen gehörendes bebautes Grundstück, das zu Wohnzwecken vermietet wird, bei der Berechnung der Erbschaftsteuer mit seinem vollen gemeinen Wert angesetzt wird, wenn es in einem Drittland, das nicht Partei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum vom 2. Mai 1992 ist, belegen ist, während es lediglich mit 90 % seines gemeinen Werts angesetzt wird, wenn es im Inland, in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Staat, der Partei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, belegen ist.

Tatbestand

In der Rechtssache

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Finanzgericht Köln (Deutschland) mit Entscheidung vom 2. September 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 9. November 2021, in dem Verfahren

BA

gegen

Finanzamt X

erlässt

DER GERICHTSHOF (Erste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Arabadjiev, der Richter T. von Danwitz, P. G. Xuereb (Berichterstatter) und A. Kumin sowie der Richterin I. Ziemele,

Generalanwalt: A. M. Collins,

Kanzler: S. ...

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