Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Zuständigkeit für Verbrauchersachen. Begriff ‚Verbraucher’. Pokerspiel-Vertrag, der online zwischen einer natürlichen Person und einem Glücksspiel-Veranstalter geschlossen wurde. Natürliche Person, die ihren Lebensunterhalt mit Online-Pokerspielen verdient. Kenntnisse dieser Person. Regelmäßigkeit der Tätigkeit
Normenkette
Verordnung (EG) Nr. 44/2001 Art. 15 Abs. 1
Beteiligte
Personal Exchange International
A. B
B. B
Personal Exchange International Limited
Tenor
Art. 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, die zum einen mit einer in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaft einen Vertrag zu den von dieser Gesellschaft festgelegten Allgemeinen Geschäftsbedingungen geschlossen hat, um online Poker zu spielen, und zum anderen eine solche Tätigkeit weder amtlich angemeldet noch Dritten als kostenpflichtige Dienstleistung angeboten hat, nicht ihre Eigenschaft als „Verbraucher” im Sinne dieser Bestimmung verliert, selbst wenn sie täglich viele Stunden an diesem Spiel teilnimmt und dabei erhebliche Gewinne erzielt.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Vrhovno sodišče (Oberster Gerichtshof, Slowenien) mit Entscheidung vom 5. September 2019, beim Gerichtshof eingegangen am 22. Oktober 2019, in dem Verfahren
A. B.,
B. B.
gegen
Personal Exchange International Limited
erlässt
DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten L. Bay Larsen sowie...