Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen. Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen. Zuständigkeit für Versicherungssachen. Klage des Versicherungsnehmers, des Versicherten oder des Begünstigten. Möglichkeit, den Versicherer vor dem Gericht des Ortes zu verklagen, an dem der Kläger seinen Wohnsitz hat. Festlegung der internationalen und der örtlichen Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats. Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt. Versicherer, der seinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat sowie eine Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat hat und vor dem Gericht verklagt wird, in dessen Bezirk diese Niederlassung liegt
Normenkette
Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 Art. 11 Abs. 1 Buchst. b, Art. 13 Abs. 2
Beteiligte
Allianz Elementar Versicherung |
Allianz Elementar Versicherungs AG |
Tenor
Art. 11 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen ist dahin auszulegen, dass diese Bestimmung im Fall ihrer Anwendbarkeit sowohl die internationale Zuständigkeit als auch die örtliche Zuständigkeit des Gerichts eines Mitgliedstaats festlegt, in dessen Bezirk sich der Wohnsitz des Klägers befindet.
Tatbestand
In der Rechtssache
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunalul Bucureşti (Landgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 28. September 2020, beim Gerichtshof eingegangen am 2. Dezember 2020, in dem Verfahren
HW,
ZF,
MZ
gegen
Allianz Elementar Versicherungs AG
erlässt
DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)
un...