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EuGH Urteil vom 07.06.1988 - 20/85, C 20/85

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Entscheidungsstichwort (Thema)

ERSUCHEN UM VORABENTSCHEIDUNG, VORGELEGT VOM BUNDESSOZIALGERICHT. Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer. Invaliditätsversicherung. Besonderheiten bei der Anwendung der deutschen Rechtsvorschriften. Berücksichtigung der beruflichen Qualifikation für die Eröffnung des Anspruchs auf Leistungen. Gemeinschaftsrechtliche Vorschrift, die es zulässt, die Berücksichtigung einer in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen beruflichen Qualifikation abzulehnen. Versteckte Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Ungültigkeit

Leitsatz (amtlich)

Die Nummer 15 des Anhangs VI Abschnitt C der Verordnung Nr. 1408/71 ist insofern ungültig, als nach ihr dann, wenn nach den deutschen Rechtsvorschriften für den Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit oder Bergmannsrente wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit oder Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit auf den bisherigen Beruf abzustellen ist, bei der Prüfung dieses Anspruchs nur nach deutschen Rechtsvorschriften versicherungspflichtige Beschäftigungen berücksichtigt werden.

Auch wenn diese Vorschrift nämlich unabhängig von der Staatsangehörigkeit des betreffenden Arbeitnehmers gilt, führt sie in Verbindung mit den deutschen Rechtsvorschriften zur Benachteiligung anderer als deutscher Arbeitnehmer, die zunächst in einem anderen Mitgliedstaat und danach in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigt waren, da sie diese daran hindert, sich im Hinblick auf die Gewährung einer Rente auf eine in einem anderen Mitgliedstaat erworbene höhere Qualifikation zu berufen, als sie ihnen in der Bundesrepublik Deutschland zuerkannt wird. Aufgrund dessen ist eine solche Vorschrift nicht geeignet, die durch Artikel 48 EWG-Vertrag vorgeschriebene Gleichbe...

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