Entscheidungsstichwort (Thema)
Verpflichtung zur Wiedereinziehung gewährter Beihilfen. Allgemeine Grundsätze für die soziale Sicherheit von Arbeitnehmern. Unternehmenskonkurs. Unmöglichkeit, Entscheidungen durchzuführen. Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit
Normenkette
EGV a.F. Art. 189 Abs. 4; EGV Art. 249 Abs. 4
Beteiligte
Kommission / Belgien
Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Königreich Belgien
Tenor
1. Das Königreich Belgien hat dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 4 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 4 EG) und aus den Artikeln 2 und 3 der Entscheidung 97/239/EG der Kommission vom 4. Dezember 1996 über von Belgien im Rahmen des Programms Maribel a und Maribel b gewährte Beihilfen verstoßen, dass es nicht innerhalb der festgesetzten Fristen alle erforderlichen Maßnahmen getroffen hat, um von den begünstigten Unternehmen die im Rahmen des Programms Maribel a und b vorgesehenen Beihilfen wiedereinzuziehen, die für rechtswidrig und für mit dem Gemeinsamen Markt unvereinbar erklärt worden sind.
2. Das Königreich Belgien trägt die Kosten des Verfahrens.
Gründe
1.
Die Kommission hat mit Klageschrift, die am 21. Oktober 1998 bei der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, gemäß Artikel 93 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG-Vertrag (jetzt Artikel 88 Absatz 2 Unterabsatz 2 EG) Klage erhoben auf Feststellung, dass das Königreich Belgien dadurch gegen seine Verpflichtungen aus Artikel 189 Absatz 4 EG-Vertrag (jetzt Artikel 249 Absatz 4 EG) und aus den Artikeln 2 und 3 der ihm am 20. Dezember 1996 bekanntgegebenen Entscheidung 97/239/EG der Kommission vom 4. Dezember 1996 über von Belgien im Rahmendes Programms Maribel a und Maribel b gewährte Beihilfen (ABl. 1997, L 95, S. 25) verstoßen hat, dass es nicht innerhalb der festgesetzten Fristen alle erforde...