Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Verpackungen und Verpackungsabfälle. Begriff. Unmittelbar auf Obst oder Gemüse angebrachte Etiketten. Nationale Regelung, die solche Etiketten mit Ausnahme von in Privathaushalten kompostierbaren Etiketten, die ganz oder teilweise aus biobasiertem Material bestehen, verbietet
Normenkette
Richtlinie 94/62/EG Art. 3; Richtlinie 94/62/EG Anhang I
Beteiligte
Interfel
Association interprofessionnelle des fruits et légumes frais (Interfel)
Premier ministre
Ministre de la Transition écologique, de l’Énergie, du Climat et de la Prévention des risques
Garde des Sceaux, Ministre de la Justice
Ministre de l’Économie, des Finances et de l’Industrie
Ministre de l’Agriculture, de la Souveraineté alimentaire et de la Forêt
Tenor
Art. 3 Nr. 1 Abs. 3 Ziff. iii und Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle in der durch die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 geänderten Fassung
sind dahin auszulegen, dass
unmittelbar auf Obst und Gemüse angebrachte Etiketten nicht in jedem Fall Verpackungen im Sinne der Richtlinie 94/62 in geänderter Fassung darstellen. Solche Etiketten können nur dann als Verpackungen angesehen werden, wenn sie eine der drei in Art. 3 Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinie 94/62 in geänderter Fassung definierten Verpackungsaufgaben erfüllen und zu einer der drei in Art. 3 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a bis c der Richtlinie 94/62 in geänderter Fassung aufgeführten und definierten Verpackungskategorien gehören.
Tatbestand
In der Rechtssache C-772/24
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 6. Novem...