Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Beantwortung, die keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt. Landwirtschaft und Fischerei. Ökologische/biologische Erzeugnisse. Begriff ‚Kennzeichnung‘. Begriff ‚Etikett‘. Begriff ‚Werbung‘. Mit Bezug auf die ökologische/biologische Produktion gekennzeichnetes Erzeugnis. Pflicht, auf dem Etikett die Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle anzugeben, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat. Unanwendbarkeit auf Werbeprospekte, mit denen diese Erzeugnisse beworben werden
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 99; Verordnung (EU) 2018/848 Art. 3 Nr. 52; Verordnung (EU) 2018/848 Art. 3 Nr. 53; Verordnung (EU) 2018/848 Art. 30 Abs. 1; Verordnung (EU) 2018/848 Art. 32 Abs. 1 Buchst. a
Beteiligte
GLOBUS Handelshof
Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
GLOBUS Handelshof GmbH & Co. KG
Tenor
Art. 32 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 3 Nrn. 52 und 53 sowie Art. 30 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates
ist dahin auszulegen, dass
sich die Pflicht zur Angabe der Codenummer der Kontrollbehörde oder Kontrollstelle, die für die Kontrolle des Unternehmers zuständig ist, der den letzten Erzeugungs- oder Aufbereitungsvorgang vorgenommen hat, nicht auf Werbeprospekte erstreckt, die physisch von den ökologischen/biologischen Erzeugnissen getrennt sind, die mit ihnen beworben werden.
Tatbestand
In der Rechtssache C-745/24
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Land...