Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmittel. Unionsmarke. Zulassung von Rechtsmitteln. Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird. Nichtzulassung des Rechtsmittels
Normenkette
Verfahrensordnung des Gerichtshofs Art. 170b
Beteiligte
Hecht Pharma/ EUIPO
Tenor
1.Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.
2.Die Hecht Pharma GmbH trägt ihre eigenen Kosten.
Tatbestand
In der Rechtssache C-152/25 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 20. Februar 2025,
Hecht Pharma GmbHmit Sitz in Bremervörde (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin C. Sachs und Rechtsanwalt J. Sachs,
Rechtsmittelführerin,
andere Parteien des Verfahrens:
Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),
Beklagter im ersten Rechtszug,
Gufic BioSciences Ltd.mit Sitz in Mumbai (Indien),
Streithelferin im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)
unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz sowie der Richter N. Jääskinen und A. Arabadjiev (Berichterstatter),
Kanzler: A. Calot Escobar,
auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung der Generalanwältin T. Ćapeta
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Mit ihrem Rechtsmittel begehrt die Hecht Pharma GmbH die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Dezember 2024, Hecht Pharma/EUIPO – Gufic BioSciences (H 15 Gufic) (T-520/23, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:906), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung und Abänderung der Entscheidung der Zweiten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 13. Juni 2023 (Sache R 902/2021-2) zu einem Verfallsve...