Entscheidungsstichwort (Thema)
Vorlage zur Vorabentscheidung. Gegenstandslos gewordener Ausgangsrechtsstreit. Erledigung
Beteiligte
Gebrüder Weiss
Gebrüder Weiss GmbH
Volkswagen AG
Tenor
Das vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 27. September 2024 vorgelegte Vorabentscheidungsersuchen hat sich erledigt.
Tatbestand
In der Rechtssache C-751/24
betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Bezirksgericht für Handelssachen Wien (Österreich) mit Entscheidung vom 27. September 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Oktober 2024, in dem Verfahren
Gebrüder Weiss GmbH
gegen
Volkswagen AG
erlässt
DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)
unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Jääskinen, des Richters M. Condinanzi und der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin),
Generalanwalt: A. Rantos,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
- – der Gebrüder Weiss GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt M. Poduschka,
- – der Volkswagen AG, vertreten durch Rechtsanwalt T. André, Rechtsanwältin M. de Lind van Wijngaarden sowie Rechtsanwälte H.-P. Schroeder und B. Weißenberger,
- – der Europäischen Kommission, vertreten durch T. S. Bohr und I. Melo Sampaio als Bevollmächtigte,
aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgenden
Beschluss
Entscheidungsgründe
Rz. 1
Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (Rahmenrichtl...