Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckung eines Umgangsvergleichs
Leitsatz (amtlich)
Die gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs und der Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung bedürfen als hoheitlich errichtete Vollstreckungsgrundlagen der Amtszustellung.
Der Vergleich als ein nicht vom Gericht, sondern von den Beteiligten errichteter Titel muss nicht auf Betreiben des Gläubigers zugestellt werden. Es genügt die Zustellung im Amtsbetrieb und ebenso die vom Schuldner selbst veranlasste Zustellung des Titels an den ebenfalls verpflichteten Gläubiger.
Das ausdrücklich erklärte Einvernehmen des Verfahrensbeistandes ist Voraussetzung für die gerichtliche Billigung eines Umgangsvergleichs, und ohne das Einvernehmen kann auch trotz dennoch erteilter Billigung ein Vollstreckungstitel nicht entstehen.
Nicht nur die Art, sondern auch das Höchstmaß des angedrohten hoheitlichen Zwangs einschließlich des Höchstmaßes der Ersatzordnungsmittel muss im Hinweis auf die Folgen der Zuwiderhandlung bestimmt angegeben werden.
Normenkette
FamFG § 89 Abs. 2; FamFG § 156 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Schwedt (Aktenzeichen 4 F 225/17)
Tenor
Auf die Beschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Schwedt/Oder vom 21. März 2019 abgeändert:
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Gläubiger.
Gründe
Die Beschwerde ist begründet.
Der Vollstreckungsantrag ist unzulässig, weil allgemeine und besondere Vollstreckungsvoraussetzungen fehlen.
1. Die Zustellungen des über den Vergleich aufgenommenen Protokolls, der gerichtlichen Billigung und des Hinweises auf die Folgen der Zuwiderhandlung an die Schuldnerin (§§ 87 II, 95 I Nr. 3, 4 FamFG, 795 S. 1, 750 I ZPO) fehlen.
a) Die Billigung (§ 156 II FamFG) und der Hinweis (§ 89 II FamFG) bedürfen als hoheitlich erricht...