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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 05.10.2020 - 9 WF 161/20

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Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts Oranienburg vom 04.06.2020 (Az. 32 F 20/19) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Anträge des Vaters vom 27.04.2020 und 06.05.2020 auf Festsetzung eines Ordnungsgeldes gegen die Mutter werden zurückgewiesen.

Die Kosten erster und zweiter Instanz hat der Vater zu tragen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis 500 EUR festgesetzt.

 

Gründe

1. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind die Eltern des am ...2015 geborenen Kindes C... P... . Sie leben dauerhaft getrennt. Das Kind hat seinen Lebensmittelpunkt bei der Mutter.

Am 12.09.2019 haben die Eltern in einem Sorgerechtsverfahren einen Vergleich zum Umgang des Vaters mit seinem Sohn geschlossen, den das Amtsgericht Oranienburg noch im Termin durch Beschluss gebilligt hat. Das mit einem vollständigen Rubrum versehene Protokoll versandte es an die Beteiligten.

Mit Beschluss vom 30.03.2020 hat das Amtsgericht auf die Folgen einer Zuwiderhandlung gegen den gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich gemäß § 89 Abs. 2 FamFG hingewiesen. Dieser Beschluss wurde den Verfahrensbevollmächtigten der Eltern zugestellt.

Auf Antrag des Vaters hat das Amtsgericht Oranienburg mit Beschluss vom 04.06.2020 gegen die Mutter wegen Nichtgewährung des Umgangs in der Zeit vom 16.04.2020 bis zum 20.04.2020 und vom 30.04.2020 bis zum 04.05.2020 ein Ordnungsgeld in Höhe von 500 EUR festgesetzt, ersatzweise 5 Tage Ordnungshaft. Wegen der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.

Gegen die am 08.06.2020 zugestellte Entscheidung hat die Mutter mit einem am 17.06.2020 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt, die später begründet worden ist.

Der Vater verteidigt den angefochtenen Beschluss mit näherer Darlegung.

Mit Beschluss vom 04....

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