Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 3. März 2022 - 40 F 201/21 - und das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Brandenburg an der Havel zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Mutter wendet sich gegen den Beschluss des Amtsgerichts vom 3. März 2022, mit dem das Amtsgericht die gemeinsame Sorge für das Kind A... auf beide Eltern übertragen hat.
Die Beteiligten waren in einer nichtehelichen Beziehung verbunden, aus der das Kind A..., geboren am ... 2017, hervorging. Für das Kind hatte bislang die Mutter das alleinige Sorgerecht. Mit Antrag vom 25. Januar 2022 hat der Vater die Übertragung der elterlichen Sorge für A... auf beide Eltern gemeinsam verlangt. Der Antrag ist der Mutter formlos übersandt worden. Mit Beschluss vom 3. März 2022 hat das Amtsgericht die elterliche Sorge für das Kind dem Vater zur gemeinsamen Ausübung mit der Mutter übertragen.
Der Antragsteller hatte bereits mit Schriftsatz vom 14. November 2017 zum Az. 40 F 201/17 die Übertragung der gemeinsamen Sorge auf die Mutter und ihn beantragt. Der zunächst getroffene Beschluss des Amtsgerichts vom 21. Februar 2018, mit dem es dem Antrag des Antragstellers entsprochen hatte, ging ins Leere, weil zunächst ein anderer Mann im Geburtenregister als Vater von A... eingetragen war. Mit Beschluss vom 24. September 2021 - 40 F 32/21 - hat das Amtsgericht Brandenburg an der Havel festgestellt, dass der Antragsteller der Vater des Kindes A... Bergen ist.
Im Übrigen wird auf die tatbestandlich...