Verfahrensgang
AG Strausberg (Aktenzeichen 29 F 198/24) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin werden der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 30.10.2024 und das Verfahren, auf dem er beruht, aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Strausberg zurückverwiesen.
2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die beschwerdeführende Antragsgegnerin wendet sich gegen die Übertragung des Sorgerechts für das eingangs genannte Kind auf den Vater des Kindes, den Antragsteller, zur gemeinsamen Ausübung mit ihr.
Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes verweist (7 ff. eAkte AG), hat das Amtsgericht dem Antrag des Antragstellers auf Installierung des gemeinsamen Sorgerechts im schriftlichen Verfahren gemäß §§ 1626 a Abs. 2 Satz 2 BGB, 155 Abs. 3 FamFG ohne Anhörungstermin stattgegeben.
Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, die elterliche Sorge sei den Eltern gemeinsam zu übertragen, denn die Antragsgegnerin habe weder der Begründung der gemeinsamen Sorge widersprochen noch sonst dem Kindeswohl entgegenstehende Gründe vorgetragen. Solche seien auch sonst nicht ersichtlich.
Hiergegen richtet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde mit der sie rügt, zwar habe sie nicht innerhalb der ihr gesetzten Frist zur möglichen Stellungnahme Gründe vorgetragen, die gegen die Herstellung der gemeinsamen elterlichen Sorge sprächen, diese seien jedoch auch und gerade für das Gericht in Ansehung des Inhalts der Antragsschrift des Antragstellers sonst ersichtlich gewesen.
Die Antragsgegneri...