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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 22.08.2016 - 13 UF 139/15

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Verfahrensgang

AG Zehdenick (Beschluss vom 19.05.2015; Aktenzeichen 31 F 50/15)

Tenor

I. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des AG Zehdenick vom 19.05.2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 Euro festgesetzt.

II. Der Antrag der Antragsgegnerin, ihr für das Beschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Gründe

I. Die beschwerdeführende Antragsgegnerin erstrebt die Durchführung eines ehevertraglich ausgeschlossenen Versorgungsausgleichs.

Der am 17.08.1978 geborene Antragsteller und die am 22.08.1983 geborene Antragsgegnerin sind seit 01.09.1998 und 04.10.2004 Polizisten in Brandenburg, Eltern eines am 31.08.2008 geborenen Sohnes und schlossen am 29.08.2009 die Ehe, aus der ein am 29.05.2011 geborener weiterer Sohn hervorging. Die Eheleute trennten sich am 01.07.2013 und schlossen nach Auszug des Antragstellers zum 01.10.2013 am 23.10.2013 eine notarielle Scheidungsvereinbarung. In dieser vereinbarten sie, der Antragsteller als Polizist in der Besoldungsgruppe A 10, die Antragsgegnerin als Polizistin in der Besoldungsgruppe A 9, für die Zukunft Gütertrennung, erklärten, dass ein Zugewinnausgleich durch urkundlich weiter getroffene Vereinbarungen erledigt sei, schlossen den Versorgungsausgleich aus und verzichteten auf nachehelichen Unterhalt mit Ausnahme von Betreuungsunterhalt; zum weiteren Inhalt wird auf die Ablichtung der Vertragsurkunde verwiesen (8 ff).

Auf den am 23.01.2015 zugestellten Scheidungsantrag, dem die Antragsgegnerin im Termin am 19.05.2015 zugestimmt hat, hat das AG die Ehe der Beteiligten geschieden und einen Versorgungsausgleich nach § 6 VersAusglG nicht stattfinden lassen.

Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde er...

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