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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 04.02.2019 - 13 UF 159/18

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Leitsatz (amtlich)

1. Im Unterhaltsverfahren lassen sich rückständige Unterhaltsansprüche des Unterhaltsgläubigers mit wechselnden Teilleistungen des Unterhaltsschuldners im Rückstandszeitraum saldieren (vgl. Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 6 Rn. 311).

2. Unterhaltszahlungen für voraussehbare Ausgaben, auf die sich der Unterhaltsgläubiger oder sein betreuender Elternteil einrichten konnten, betreffen den Regelunterhalt (vgl. Wendl/Klinkhammer, Unterhaltsrecht, 9. Aufl., § 2 Rn. 237).

3. Zur Kostenverteilung im Unterhaltsverfahren unter Berücksichtigung der Dauer der Unterhaltsverpflichtung

4. Hat ein Rechtsmittel nur auf Grund neuen Vorbringens, das der Rechtsmittelführer auch in der Vorinstanz hätte geltend machen können, Aussicht auf Erfolg, so ist die Rechtsverfolgung in der Rechtsmittelinstanz mutwillig (§ 114 Abs. 2 ZPO); denn diese hätte bei sorgfältiger Prozessführung vermieden werden können (vgl. Geimer in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 119 ZPO, Rn. 54a m.w.N.; Senat, Beschluss vom 22. August 2016 - 13 UF 139/15 -, Rn. 33, juris).

 

Verfahrensgang

AG Strausberg (Aktenzeichen 2.1 F 60/17)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 26.09.2018 - 2.1. F 60/70 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Antragsgegner wird verpflichtet, an den Antragsteller zu Händen der Kindesmutter beginnend ab Oktober 2018 einen monatlichen Kindesunterhalt in Höhe von 251 EUR (Zahlbetrag) zu zahlen.

Der weitergehende Antrag des Antragstellers wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens der 1. Instanz haben der Antragsteller 20 % und der Antragsgegner 80 % zu tragen. Die Kosten des Verfahrens der II. Instanz hat der Beschwerdeführer zu tragen.

Wert der Beschwerde: bis 2 000 EUR

II. Der Antrag des Beschwerd...

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