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Brandenburgisches OLG Beschluss vom 30.01.2017 - 13 UF 244/14

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Verfahrensgang

AG Zossen (Beschluss vom 22.10.2014; Aktenzeichen 6 F 665/12)

 

Tenor

I. Der Antragsgegnerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren unter Beiordnung von Rechtsanwältin..., B., bewilligt.

II. Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin und unter Zurückweisung ihrer Beschwerde im Übrigen wird der Beschluss des AG Zossen vom 22.10.2014 - 6 F 665/12 - in Ziffer 3. des Ausspruchs abgeändert.

Der Antragsteller wird verpflichtet, der Antragsgegnerin für die Zeit von Januar 2015 bis Dezember 2015 nachehelichen Unterhalt in Höhe von 9.303,26 EUR zu zahlen. Im Übrigen wird der Antrag der Antragsgegnerin abgewiesen.

Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens haben der Antragsteller 27 % und die Antragsgegnerin 73 % zu tragen.

Wert des Beschwerdeverfahrens: bis 10.000 EUR

 

Gründe

I. Die beschwerdeführende Antragsgegnerin verlangt vom Antragsteller nachehelichen Unterhalt.

Der am... 01.1973 geborene Antragsteller und die am... 05.1973 geborene Antragsgegnerin schlossen am 06.11.1992 die Ehe (4), sind Eltern dreier am... 05.1995,... 08.1998 und... 03.2003 geborener Söhne und trennten sich am 04.01.2012. Der Scheidungsantrag des Antragstellers ging der Antragsgegnerin am 18.01.2013 zu (6r).

Die Beteiligten haben erstinstanzlich über ihr unterhaltsrechtlich maßgebliches Einkommen gestritten.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, den Antragsteller zu verpflichten, an sie ab Rechtskraft der Scheidung nachehelichen Unterhalt von monatlich 1.107,50 EUR zu zahlen.

Der Antragsteller hat beantragt, den Antrag abzuweisen.

Er hat neben Einwendungen zur Unterhaltshöhe geltend gemacht, die Antragsgegnerin lebe seit 2011 in einer verfestigten Lebensgemeinschaft und einen Unterhaltsanspruch für verwirkt erachtet.

Mit dem angefochtenen Beschluss, auf den der Senat wegen der weiteren Einzelhei...

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