Verfahrensgang
AG Neuruppin (Aktenzeichen 53 F 79/22)
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Neuruppin vom 14.11.2023 - 53 F 79/22 - wird unter Berichtigung von Ziffer 1. b. der Entscheidungsformel und Zurückweisung der Anschlussbeschwerde des Antragstellers auf die Beschwerde der Antragsgegnerin in Ziffer 1. und 2. seines Ausspruchs und unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst:
Ziffer 1. der Entscheidungsformel erhält folgende Fassung:
Der Antragsteller wird verpflichtet, durch Vorlage eines Vermögensverzeichnisses, in welchem sämtliche Aktiva und Passiva übersichtlich und geordnet dargestellt sind, Auskunft zu erteilen über
a. sein Endvermögen am 01.12.2022
b. sein Trennungsvermögen am 01.12.2021
c. die Höhe der anlässlich der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses im Zeitraum zwischen dem 30.09.2022 und dem 01.12.2022 von der M...B... AG (Personalnummer ...) erhaltenen vermögensrechtlichen Zuwendungen sowie deren Verwendung zwischen dem 30.09.2022 und dem 01.12.2022.
Die wertbildenden Faktoren zu den einzelnen Vermögenspositionen sind anzugeben.
Ziffer 2. des Ausspruchs wird um den folgenden Absatz erweitert:
h) eine Bescheinigung der M...B... AG über die Höhe der Abfindung, die der Antragsteller aus Anlass der Beendigung seines dortigen Arbeitsverhältnisses zwischen dem 30.09.2022 und dem 01.12.2022 erhalten hat.
Im Übrigen verbleibt es beim Ausspruch der angefochtenen Entscheidung.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Anschlussbeschwerde hat der Antragsteller zu tragen.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 6.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Beteiligten beanstanden die Stichtage und den Umfang der zum Zweck des güterrechtlichen Ausgleichs im Rahmen der Scheidung erstinstan...