Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Trennungsunterhalt

Ulrike Fuldner
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Überblick

Leben die Ehegatten getrennt, so kann ein Ehepartner von dem anderen den nach den Lebensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt verlangen. Entsprechendes gilt auch für den getrennt lebenden Lebenspartner. Auf einen Trennungsunterhalt kann man nicht im vornherein, auch nicht mittels Ehevertrag, verzichten. Trennungsunterhalt wird grundsätzlich bis zur rechtskräftigen Scheidung geschuldet. Regelmäßig wird über die Höhe des Trennungsunterhalts gestritten, insbesondere über einkommenserhöhende und – mindernde Umstände. Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente im Voraus zu gewähren. Unter besonderen Voraussetzungen kann der Unterhaltsberechtigte den Anspruch auf den Trennungsunterhalt verwirken. Der Unterhaltsverpflichtete kann den Trennungsunterhalt als Sonderausgaben steuerlich geltend machen, wenn der unterhaltsberechtigte Ehe-/Lebenspartner zustimmt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

§§ 1361, 1360a, 1360b, 1605, 1579 Nr. 2 bis 8, 1610a BGB; siehe auch § 12 LPartG; Düsseldorfer Tabelle; BGH, Beschluss v. 29.1.2014, XII ZB 303/13: Gesetzliches Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt kann durch einen Ehevertrag nicht umgangen werden; BGH, Urteil v. 18.1.2012, XII ZR 177/09: Eine Verwertung des Vermögens ist vor der Scheidung nur ausnahmsweise geboten.

1 Voraussetzungen für den Trennungsunterhalt

1.1 Trennung

Die Ehe wird von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts auf Lebenszeit geschlossen.[1] Soweit im Folgenden von Ehepartnern die Rede ist, gelten die Ausführungen entsprechend auch für eingetragene Lebenspartner.[2]

Die Ehepartner leben in objektiver Hinsicht getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehepartner sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Eheleute innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, also kein gemeinsamer Haushalt mehr vorliegt.[3] Maßgeblich ist dabei, dass durch die Trennung eine Zäsur in den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen feststellbar ist, nach der die ehetypischen Gemeinsamkeiten aufgegeben sind und zwischen den Eheleuten, anders als vor der Trennung, nur noch ganz vereinzelte Gemeinsamkeiten zustande kommen, die nicht mehr über diejenigen einer bloßen Zweckgemeinschaft hinausgehen.[4] Der Begriff des "Getrenntlebens" setzt neben einer räumlichen Trennung einen Trennungswillen voraus. Der Trennungswille ist keine Willenserklärung i. S. d. BGB. Der Trennungswille eines Ehegatten ist jedenfalls mit dem Zugang des Verfahrenskostenhilfeantrages für ein beabsichtigtes Scheidungsverfahren auch für den anderen Ehegatten erkennbar (z. B. bei Trennung während der Inhaftierung eines Ehegatten).[5]

Bei einer ursprünglich krankheitsbedingten Trennung des antragstellenden und prozessunfähigen Ehegatten ist für das Vorliegen des Getrenntlebens der Trennungswille positiv festzustellen.[6] Die bloße Aufnahme eines Ehegatten in ein Pflegeheim führt allein noch nicht zu einer Trennung, sodass sich Unterhaltsansprüche aus § 1360 BGB und nicht nach § 1361 BGB ergeben.[7] Wenn Eheleute im Familien- und Bekanntenkreis weiterhin als Ehepaar auftreten, während der Woche gemeinsam frühstücken und an den Wochenenden gemeinsam zu Mittag essen, der eine Ehepartner noch ein wöchentliches Haushaltsgeld zur Verfügung stellt, stehen diese Gemeinsamkeiten einer Trennung i. S. v. § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB entgegen.[8]

[1] § 1353 Abs. 1 Satz 1 BGB.
[2] § 12 PartG; OLG Düsseldorf, Urteil v. 8.7.2005, 6 UF 180/04, FamRZ 2006 S. 335; OLG Bremen, Beschluss v. 10.1.2003, 4 WF 121/02, NJOZ 2004 S. 2550.
[3] § 1567 BGB; KG Berlin, Beschluss v. 30. 4.2012, 17 WF 108/12, NJOZ 2012 S. 2203: Kein Getrenntleben bei Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft; s. a. LSG Sachsen, Urteil v. 19.1.2017, L 7 AS 1437/14.
[4] OLG Brandenburg, Beschluss v. 10.8.2020, 13 UF 122/17, FamRZ 2021 S. 367; siehe auch OLG Brandenburg, Beschluss v. 4.8.2020, 9 UF 39/20.
[5] OLG Zweibrücken, Beschluss v. 21.4.2021, 2 UF 159/20, NZFam 2021 S. 608.
[6] OLG Naumburg, Urteil v. 13.10.2011, 3 UF 157/08, FamRZ 2012 S. 1316; OLG Hamm, Beschluss v. 16.8.2013, 3 UF 43/13, FamRZ 2013 S. 1889: Zum Trennungswillen eines an Demenz erkrankten Ehepartners.
[7] OLG Köln, Beschluss v. 21.4.2010, 27 WF 21/10, FamRZ 2010 S. 1076; BGH, Beschluss v. 27.4.2016, XII ZB 485/14, FamRZ 2016 S. 1142.
[8] OLG Brandenburg, Urteil v. 22.1.2008, 10 UF 162/07; siehe auch BGH, Urteil v. 4.7.2007, XII ZR 141/05, MDR 2007 S. 1375.

1.2 Grundsätze für den Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt setzt nicht voraus, dass die Ehegatten zusammengelebt oder gemeinsam gewirtschaftet haben.[1] Nach § 1361 Abs. 4 Satz 4, § 1360a Abs. 3 i. V. m. § 1614 BGB ist ein umfassender Verzicht auf künftigen Trennungsunterhalt unwirksam und daher nach § 134 BGB nichtig. Die Vorschrift hat sowohl individuelle als auch öffentliche Interessen im Blick und will verhindern, dass sich der Unterhaltsberechtigte während der Trennungszeit durch Dispositionen üb...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Steuer Office Gold ohne Kommentare Verlag Dr. Otto Schmidt enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Top-Themen
Downloads
Shop

Haufe Fachmagazine
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Smartsteuer
Semigator Enterprise
Schäffer-Poeschel
Lexoffice
Weiterführende Links
Haufe Group
Karriere in der Haufe Group
Haufe RSS Feeds
FAQ
Mediadaten
Presse
Newsletter
Sitemap
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren