Verfahrensgang
LG Frankfurt (Oder) (Aktenzeichen 13 O 60/24)
Tenor
1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 16. Dezember 2024, Az. 13 O 60/24, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.
2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I. Der Kläger ist ein Kleingartenverein und war Mitglied bei dem Beklagten, einem regionalen Kleingartenverein-Dachverband; beide sind als eingetragene Vereine organisiert.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit verschiedener Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung des Beklagten.
Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts wird gem. §§ 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO abgesehen, da ein etwaiger die Berufung zurückweisender Beschluss nicht anfechtbar wäre. Der nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Wert für eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzweifelhaft nicht erreicht.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
1. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen festgestellt, dass die Klage unzulässig ist, soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 1) den Beschluss des Vorstandes des Beklagten vom 5. Oktober 2023 (Anlage K7) angreift. Auf die zutreffenden Gründe des landgerichtlichen Urteils wird insoweit Bezug genommen. Die Ausführungen hierzu in der Berufungsbegründung, die sich in der Darlegung einer abweiche...