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BGH Beschluss vom 11.09.2025 - I ZR 38/25

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Verfahrensgang

KG Berlin (Entscheidung vom 31.01.2025; Aktenzeichen 5 U 115/23)

LG Berlin (Urteil vom 15.11.2023; Aktenzeichen 97 O 8/23)

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts - 5. Zivilsenat - vom 31. Januar 2025 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 25.000 € festgesetzt.

Gründe

Rz. 1

I. Die Klägerin ist die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Beklagte bietet ärztliche Leistungen im Bereich der Schönheitsmedizin an. Im Oktober 2022 bewarb sie auf der von ihr betriebenen Webseite Unterspritzungen mit Hyaluronsäure mit sogenannten Vorher-Nachher-Bildern.

Rz. 2

Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr im Internet oder sonst werblich mit Fotos zu werben, die Patienten vor und nach einem operativ plastisch-chirurgischen Eingriff zeigen, sofern für diesen Eingriff keine medizinische Indikation vorliegt, wenn dies geschieht wie in [im Urteil näher bezeichneten] Anlagen wiedergegeben.

Rz. 3

Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.

Rz. 4

Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde macht die Beklagte geltend, der Rechtsstreit werfe die Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung auf, ob das Unterspritzen einer Substanz unter die Haut einen operativen plastisch-chirurgischen Eingriff im Sinne von § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG darstelle.

Rz. 5

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO).

Rz. 6

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen eines Rechtsmittelzulassungsgrunds ist der Zeitpunkt der Entscheidung des Revisionsgerichts. Ein ursprünglich bestehender Zulassungsgrund entfällt, wenn die Rechtsfrage bis zur Entscheidung über die Rechtsmittelzulassung geklärt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 20. November 2002 - IV ZR 197/02, NJW-RR 2003, 352 [juris Rn. 2]). Entspricht die angefochtene Entscheidung in dieser Frage der ergangenen Entscheidung des Revisionsgerichts, ist der Antrag auf Rechtsmittelzulassung zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Erfolgsaussicht hat (BGH, Beschluss vom 6. Mai 2004 - I ZR 197/03, GRUR 2004, 712 [juris Rn. 13] = WRP 2004, 1051 - PEE-WEE).

Rz. 7

2. Der geltend gemachte Zulassungsgrund ist entfallen, weil die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage inzwischen geklärt ist. Der Senat hat mit Urteil vom 31. Juli 2025 in der Sache I ZR 170/24 - Hyaluron-Nasenkorrektur (GRUR 2025, 1422) entschieden, dass die Einbringung von Hyaluron mittels einer Kanüle zur Veränderung von Form oder Gestalt des menschlichen Körpers - hier: zur Korrektur von Nase oder Kinn - ein operativer plastisch-chirurgischer Eingriff im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. c HWG ist, für dessen Wirkung nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 HWG nicht durch vergleichende Darstellung des Körperzustands oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden darf.

Rz. 8

3. Da die angefochtene Entscheidung in dieser Frage der ergangenen Entscheidung des Senats entspricht, ist die Nichtzulassungsbeschwerde zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat.

Rz. 9

III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch Schwonke Feddersen

Schmaltz Wille

Fundstellen

  • Dokument-Index HI16965540

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