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BGH Beschluss vom 20.11.2002 - IV ZR 197/02

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verjährung. Schadensersatz. Testamentsvollstrecker

 

Leitsatz (redaktionell)

Schadensersatzansprüche nach § 2219 Abs. 1 BGB verjähren in 30 Jahren.

 

Normenkette

BGB § 2219 Abs. 1

 

Verfahrensgang

OLG Celle (Urteil vom 23.05.2002; Aktenzeichen 13 U 143/00)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 23. Mai 2002 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Streitwert: 20.958,43 EUR (40.991,12 DM)

 

Gründe

Der Beklagte und Beschwerdeführer ist vom Berufungsgericht wegen seiner Tätigkeit als Testamentsvollstrecker u.a. zu Schadensersatz nach § 2219 BGB verurteilt worden. Nur insoweit erstrebt er mit der Revision die Abweisung der Klage. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen und zur Begründung ausgeführt, nach seiner Ansicht sei nicht ernstlich zweifelhaft, daß Ansprüche aus § 2219 BGB innerhalb von 30 Jahren verjähren. Demgegenüber weist der Beklagte in seiner Nichtzulassungsbeschwerde auf Stimmen in der Literatur sowie auf ein Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Oktober 2001 hin, wonach die Verjährungsfrist nur 3 Jahre betrage.

Auf eine Revision gegen die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat der Senat durch Urteil vom 18. September 2002 (IV ZR 287/01) ausgesprochen, daß Schadensersatzansprüche nach § 2219 Abs. 1 BGB in 30 Jahren verjähren, auch wenn ein Rechtsanwalt als Testamentsvollstrecker tätig geworden ist. Damit ist die vom Beklagten für grundsätzlich gehaltene Rechtsfrage geklärt; die Zulassung der Revision ist auch nicht mehr zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). Maßgebend ist insoweit der Zeitpunkt der Entscheidung über die Zulassung (MünchKomm/Wenzel, ZPO 2. Aufl., Aktualisierungsband 2002, § 544 Rdn. 14).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

 

Unterschriften

Terno, Dr. Schlichting, Seiffert, Dr. Kessal-Wulf, Felsch

 

Fundstellen

Haufe-Index 1474586

BB 2003, 332

BGHR 2003, 305

FamRZ 2003, 440

NJW-RR 2003, 352

WM 2003, 554

EzFamR aktuell 2003, 25

JZ 2003, 320

MDR 2003, 284

VersR 2003, 879

GuT 2003, 65

Mitt. 2003, 336

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  (1) Verletzt der Testamentsvollstrecker die ihm obliegenden Verpflichtungen, so ist er, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den daraus entstehenden Schaden dem Erben und, soweit ein Vermächtnis zu vollziehen ist, auch dem Vermächtnisnehmer ...

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