Rechtskraft nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Förderung eines Kindes in Tagespflege. Aufwandsersatzanspruch der Tagespflegeperson. Aufwendungsersatz nach § 23 III SGB VIII
Leitsatz (amtlich)
In den Fällen der Vermittlung der Tagespflegeperson sind für den Aufwendungsersatzanspruch der Tagespflegeperson Voraussetzung, aber auch ausreichend, dass die Eignung der Tagespflegeperson und die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Tagespflege vorliegen.
Normenkette
SGB VIII § 23 Abs. 1, 3 Sätze 1-2, § 91 Abs. 2, § 92 Abs. 1-2
Verfahrensgang
VG Karlsruhe (Urteil vom 30.05.2001; Aktenzeichen 2 K 3699/99) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 30. Mai 2001 – 2 K 3699/99 – geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Aufwendungs- und Kostenersatz für die Tagespflege der Kinder V. und A. … in der Zeit vom 16.4.1998 bis 23.7.1998 zu leisten.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Frau H. stellte am 9.4.1998 beim Jugendamt des Beklagten den Antrag auf Förderung ihrer beiden Kinder in einer geeigneten Tagespflegestelle. Das Jugendamt des Beklagten vermittelte Frau K., die Klägerin, als Tagespflegemutter. Diese betreute die Kinder von Frau H. in der Zeit vom 16.4. bis 23.7.1998.
Bei den Verwaltungsakten des Beklagten befindet sich ein Schreiben der für Frau H. zuständigen Sachbearbeiterin des Beklagten an dessen Außenstelle in Sinsheim vom 19.4.1998, in dem diese u.a. folgendes ausführt: „Frau K. ist eine erfahrene Tagesmutter und geeignet, die angemessene Betreuung der Kinder zu gewährleisten. Während der berufsbedingten Abwesenheit der Kindesmutter wird die Kostenübernahme der Tagespflege unsererseits befürwortet.”
Am 19.4.1998 beantragt...