Rechtskraft nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlbelegungsabgabe. Finanzierungsbeitrag. Genossenschaftsanteil
Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen zum Erwerb von Genossenschaftsanteilen sind keine Finanzierungsbeiträge im Sinne von § 6 Abs. 5 AFWoG i.V.m. § 50 des II. WoBauG. Sie sind diesen auch nicht gleichzustellen.
Normenkette
AFWoG § 6 Abs. 2; AFWoG § 6 Abs. 4; AFWoG § 6 Abs. 5; LAFWoG § 6 Abs. 2; II. WoBauG § 50
Verfahrensgang
VG Sigmaringen (Urteil vom 09.01.2002; Aktenzeichen 1 K 2602/00)
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 9. Januar 2002 – 1 K 2602/00 – wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist Genosse der gemeinnützigen Baugenossenschaft Überlingen eG. Er und seine Ehefrau, die Klägerin Ziff.2, schlossen mit der Genossenschaft am 12.11.1973 einen Dauernutzungsvertrag, auf Grund dessen ihnen die Genossenschaftswohnung … in Überlingen überlassen wurde. Für die Errichtung dieser Wohnung hatte die Genossenschaft ein Darlehen der Landeskreditanstalt Karlsruhe erhalten.
Die Kläger lehnten es ab, die von der Beklagten mit Schreiben vom 19.10.1999, 17.1.2000 und 17.6.2000 erbetene Erklärung zur Vorbereitung ihrer Heranziehung nach dem Gesetz zum Abbau der Fehlsubventionierung im Wohnungswesen abzugeben und machten mit Schreiben vom 18.7.2000 geltend, sie dürften durch Miete und Fehlbelegungsabgabe nicht stärker als durch die ortsübliche Miete für vergleichbare...