Rechtskraft nein
Entscheidungsstichwort (Thema)
Bebauungsplan. Entwurf. Öffentliche Auslegung. Bekanntmachung. Anstoßfunktion. Verfahrensfehler. Örtliche Bauvorschriften. Gültigkeit des Bebauungsplans „Gewerbegebiet Windelbachstraße – südlicher Teil”
Leitsatz (amtlich)
1. Sollen zwei Bebauungspläne mit verschiedenen räumlichen Geltungsbereichen, textlichen Festsetzungen und Begründungen und unterschiedlichen Bezeichnungen öffentlich ausgelegt werden, genügt eine Bekanntmachung über die Auslegung nicht der ihr nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB zugedachten Anstoßfunktion, wenn darin nur auf die öffentliche Auslegung e i n e s Entwurfs mit e i n e m geographischen Oberbegriff hingewiesen wird und der mit der Bekanntmachung abgebildete Kartenausschnitt keinen Rückschluss auf die Auslegung mehrerer Bebauungsplanentwürfe zulässt.
2. Die Änderung der Landesbauordnung zum 01.01.1996, nach der örtliche Bauvorschriften nicht mehr als Festsetzungen in einen Bebauungsplan aufgenommen werden können, hindert die Gemeinden nicht daran, einen Bebauungsplan und örtliche Bauvorschriften äußerlich in einer Satzung zusammenzufassen (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 22.04.2002 – 8 S 177/02).
Normenkette
BauGB § 3 Abs. 2, § 9 Abs. 4; LBO § 74 Abs. 7
Tenor
Der Bebauungsplan „Gewerbegebiet Windelbachstraße südlicher Teil” der Stadt Karlsruhe vom 20. Juli 1999 wird bis zur Behebung des in den Entscheidungsgründen bezeichneten Mangels für unwirksam erklärt.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan „Gewerbegebiet Windelbachstraße südlicher Teil” der Antragsgegnerin.
Am 15.05.1985 beschloss der Planungsausschuss der Antragsgegnerin, für den Bereich „Gewerbegebiet Windelbachstraße” in Ka...