Entscheidungsstichwort (Thema)
Schwerbehinderte. Ermessen. Interessenabwägung. Verhaltensbedingte Kündigung. Gütliche Einigung. Zustimmung zur Kündigung
Leitsatz (amtlich)
1. Die Ablehnung von Mitgliedern des Widerspruchsausschusses nach § 43 Abs. 3 SchwbG ist entsprechend § 43 ZPO nicht mehr möglich, wenn sich der Verfahrensbeteiligte, der den Ablehnungsantrag stellt, vorher in eine Verhandlung mit dem Widerspruchsausschuß eingelassen hat.
2. Treten in Verfahren wegen der Zustimmung zur Kündigung eines Schwerbehinderten Fragen auf, die schon nach arbeitsrechtlichen Grundsätzen nicht einfach zu beantworten sind, reicht es für eine pflichtgemäße Ermessensausübung der Hauptfürsorgestelle auch bei ordentlichen Kündigungen aus, wenn sie nach entsprechender Sachaufklärung zutreffend davon ausgeht, daß ein bestimmter Sachverhalt eine solche Kündigung rechtfertigen kann (im Anschluß an das Senatsurteil vom 05.07.1989 – 6 S 1739/87 –).
Normenkette
SchwbG § 15 (F. 1986), § 43 Abs. 3 (F. 1986)
Verfahrensgang
VG Freiburg i. Br. (Gerichtsbescheid vom 06.12.1989; Aktenzeichen 4 K 40/89) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 06. Dezember 1989 – 4 K 40/89 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der 1928 geborene Kläger war bei der Beigeladenen seit 01.01.1977 als kaufmännischer Leiter und Prokurist ihres Betriebs tätig. Am 04.12.1981 behielt er sich durch Vertrag mit der Beigeladenen vor, künftig aus gesundheitlichen Gründen nur vier Tage wöchentlich zu arbeiten. Am 03.06.1983 wurde er vom Versorgungsamt Freiburg ...