Entscheidungsstichwort (Thema)
Mitbestimmung. Urlaubsplan. Erholungsurlaub. Arbeitszeit. unterrichtsfreie Zeit. Musikschule. Ferienüberhang
Leitsatz (amtlich)
1.) Die Festlegung des jährlichen Erholungsurlaubs der Lehrkräfte einer städtischen Musikschule auf die Faschingsferien und die Sommerferien der allgemeinbildenden Schulen durch den Dienststellenleiter enthält eine Koordinierung der Urlaubszeiten und unterliegt deshalb als Urlaubsplan der Mitbestimmung des bei der Dienststelle gebildeten Personalrats.
2.) Die Verteilung von zusätzlich drei Unterrichtseinheiten je Unterrichtswoche auf die vollbeschäftigten Lehrkräfte einer städtischen Musikschule, die dem Ausgleich des den tarifvertraglichen Urlaubsanspruch übersteigenden Unterrichtsausfalls (Ferienüberhang) während der allgemeinen Schulferien dient, erfüllt nicht den Mitbestimmungstatbestand des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LPVG.
Normenkette
LPVG § 79 Abs. 1 S. 1 Nrn. 3, 1
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 26.07.1999; Aktenzeichen PL 21 K 4/99) |
Tenor
Die Beschwerden des Antragstellers und des Beteiligten gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart – Fachkammer für Personalvertretungssachen (Land) – vom 26. Juli 1999 – PL 21 K 4/99 – werden zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Erhöhung der Unterrichtszeiten der Lehrer der Musikschule der Xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx außerhalb der Schulferien, die zum Ausgleich des den tarifvertraglichen Urlaubsanspruch übersteigenden Unterrichtsausfalls während der Schulferien erfolgt ist, und die Festlegung des Erholungsurlaubs der Lehrer der Musikschule für das Urlaubsjahr 1999 der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegt bzw. unterlag.
Die Xxxxxxxxxxxxxx xxxxxxxxx ist Trägerin der Musikschule. ...