Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Mitbestimmung. Urlaub Urlaubsplan. Beschäftigte Kindergarten. Ferien. Mitbestimmung bei der Aufstellung eines Urlaubsplans
Leitsatz (amtlich)
1. Eine allgemeine Regelung des Bürgermeisters einer Gemeinde, in welcher die zeitliche Lage des Erholungsurlaubs von Beschäftigten teilweise im voraus für das Urlaubsjahr festgelegt wird, unterliegt als Urlaubsplan der Mitbestimmung aus § 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG. Dies gilt auch dann, wenn durch eine solche Regelung für die Beschäftigten gemeindlicher Kindergärten der Erholungsurlaub auf die Ferienzeiten dieser Kindergärten gelegt wird.
2. Die Mitbestimmung erstreckt sich nicht auf die Festlegung der Kindergartenferien.
Normenkette
LPVG § 79 Abs. 1 Nr. 3; BPersVG § 75 Abs. 3 Nr. 3
Verfahrensgang
VG Freiburg i. Br. (Beschluss vom 10.07.1990; Aktenzeichen 8 K 459/90) |
Tenor
Die Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10. Juli 1990 8 K 459/90 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung wie folgt gefaßt wird:
Die durch das Schreiben des Beteiligten vom 12. Dezember 1989 getroffene Regelung unterlag der Mitbestimmung des Antragstellers aus § 79 Abs. 1 Nr. 3 LPVG insoweit, als darin für Beschäftigte der gemeindeeigenen Kindergärten die Lage von Urlaubstagen kalendermäßig festgelegt wurde.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Zwischen den Beteiligten besteht Streit über die Frage, ob eine Ferien- und Urlaubsregelung für die gemeindeeigenen Kindergärten der Mitbestimmung des Antragstellers unterlag.
Die Gemeinde … unterhält vier Kindergärten. Unter dem 12.12.1989 leitete der Beteiligte den Kindergärten und … sowie den Ortsverwaltungen … und … ein Schriftstück mit der Ferienregelung 1989/90...