Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalvertretung. Mitbestimmung. Hebung der Arbeitsleistung. kürzerer Zeitansatz. Fachkraft für Arbeitssicherheit. Kürzung des Zeitansatzes für die Tätigkeit der Fachkraft für Arbeitssicherheit
Leitsatz (amtlich)
1. Die Kürzung des Zeitansatzes für die Wahrnehmung eines Aufgabenkreises ist keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 5 BPersVG, wenn der Beschäftigte die Möglichkeit hat, den Umfang seiner Tätigkeit durch Herabsetzung der Häufigkeit oder der Güte von Arbeitstätigkeiten entsprechend zu verringern.
2. Die gemäß § 16 des Arbeitssicherheitsgesetzes vom 12.12.1973 (BGBl. I S. 1885) in der öffentlichen Verwaltung bestellte Fachkraft für Arbeitssicherheit kann die Häufigkeit der Begehung der Arbeitsstätten nach dem Zeitansatz ausrichten, der ihr für ihre Tätigkeit als Fachkraft eingeräumt ist (Parallelentscheidung zu 15 S 587/90).
Normenkette
BPersVG § 76 Abs. 2 Nr. 5; ArbSichG § 6 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Buchst. a
Verfahrensgang
VG Stuttgart (Beschluss vom 28.12.1989; Aktenzeichen PVS 16/89) |
Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgericht Stuttgart vom 28. Dezember 1989 – PVS 16/89 – wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I. Dem Postamt … sind im Umkreis Postämter und Poststellen zugeordnet. Für diesen Bereich wurde Anfang 1988 bei den Fachkräften für Arbeitssicherheit von einem Zeitansatz von 57,8 Wochenstunden ausgegangen. Für diese Aufgabe waren zwei Beschäftigte bestellt, ein Beschäftigter mit seiner vollen Arbeitskraft (40 Wochenstunden), ein Beschäftigter mit 17,8 Wochenstunden.
Der Bundesminister für das Post- und Fernmeldewesen wies unterm 2.2.1988 alle Post-, Fernmelde-, Postgiro- und Postsparkassenämter an, Maßnahmen zu entwickeln, ...