Entscheidungsstichwort (Thema)
Asylrecht
Nachgehend
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 11.12.2001 in dem Verfahren 2 G 2493/01.A Bezug genommen.
Der in dem genannten Verfahren gestellte Antrag, die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mitteilung nach § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG vorläufig bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens zurückzunehmen und bis zum Abschluß der Hauptsache keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen einzuleiten, ist mit dem oben bezeichneten Beschluß abgelehnt worden.
Gegen diesen ablehnenden Beschluß hat der Antragsteller mit am 04.01.2002 bei dem Verwaltungsgericht Wiesbaden eingegangenem Schriftsatz einen weiteren Eilantrag auf Abänderung der vorangegangenen Entscheidung gestellt.
Zur Begründung führt er aus, das Gericht sei nicht ausreichend auf seine Darstellungen eingegangen, insbesondere hätte eine Echtheitsprüfung der vorgelegten Dokumente erfolgen müssen. Der Antragsteller ist der Ansicht, der genannte Beschluß verletze ihn in seinem Grundrecht gem. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2, Art. 3 Abs. 1, Art. 103 Abs. 1 sowie Art. 19 Abs. 4 GG.
Der Antragsteller beantragt,
den Beschluß des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 11.12.2001 abzuändern und die Antragsgegnerin im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Mitteilung gem. § 71 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG vorläufig bis zum Abschluß des Hauptsacheverfahrens zurückzunehmen.
Die Antragsgegnerin hat noch keinen Antrag gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und St...