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VG Osnabrück Beschluss vom 27.08.2002 - 1 B 21/02/B

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Eintragung in die Handwerksrolle

 

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Der am … geborene Antragsteller ist ausgebildeter Zimmermann. Er meldete am 13.01.2000 bei der Samtgemeinde … ein selbständiges Gewerbe mit dem Gegenstand „Innenausbau, Handel, Montage und Demontage vorgefertigter Bauelemente” an.

Nachdem Bedienstete des Antragsgegners zu 2) und der Handwerkskammer Osnabrück-Emsland anlässlich von Überprüfungen einer Baustelle am 25.03.2002 und der Betriebsstätte des Antragstellers am 27.06.2002 festgestellt hatten, dass zwei Mitarbeiter des Antragstellers Holzarbeiten auf der Baustelle ausführten und der Antragsteller durch eine Aufschrift auf dem von ihm gehaltenen VW-Bulli für „Holzarbeiten, Innenausbau, Montage” warb, ohne in der Handwerksrolle eingetragen zu sein, kündigte der Antragsgegner zu 2) mit Schreiben vom 16.07.2002 die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen den Antragsteller wegen Verweigerung von Auskünften über Art und Umfang des Betriebes (§ 17 HwO) an, weil er einer Aufforderung zur Vorlage von Geschäftsunterlagen nicht Folge geleistet habe.

Zuvor, nämlich am 08.07.2002 hat der Antragsteller gegen die Antragsgegnerin zu 1) Feststellungsklage erhoben (1 A 88/02) und um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht und diese Rechtsmittel am 08.08.2002 auch gegen den Antragsgegner zu 2) gerichtet.

Er beantragt sinngemäß,

im Wege der einstweiligen Anordnung festzustellen, dass er berechtigt ist, ohne Eintragung in die Handwerksrolle selbständig das Gewerbe mit den Tätigkeiten „Gipskarton montieren, Holzdecken vertäfeln, Balkone ausbessern, Schweißbahnen mit Bitum verl...

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