Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
Der eigenen Angaben zufolge am 25. März 1976 in D., Türkei, geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehöriger. Er reiste am 18. April 1995 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und begehrte am 04. Mai 1995 erstmals seine Anerkennung als Asylberechtigter. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 22. Mai 1995 gab er zur Begründung seines Asylbegehrens an, dass er in die Bundesrepublik Deutschland geflüchtet sei, weil nach ihm gesucht werde. Man habe ihn unbedingt zum Dorfschützer machen wollen. Am 25. Mai 1994 sei es zu einem Gefecht mit Dorfschützern gekommen, wobei er drei Dorfschützer verletzt habe. Daraufhin sei am 27. Mai 1994 gegen ihn ein Haftbefehl erlassen worden. Man habe ihn für drei Tage inhaftiert und dann gegen Zahlung einer Kaution wieder freigelassen. Anschließend habe er sich auf der Flucht befunden. In der Anhörung antwortete er zudem auf Befragen, dass er nicht Mitglied einer politischen Partei gewesen sei. Zum Beleg seiner Angaben legte der Kläger einen mit 27. Mai 1994 datierten Haftbefehl des 2. Amtsgerichts in D. vor, wonach er wegen Körperverletzung gesucht werde.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Asylantrag des Klägers mit Bescheid vom 22. Mai 1996 (Geschäftszeichen D …) als unbegründet ab und stellte zugleich fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshinderniss...