Tenor
Der Zweitwohnungssteuerbescheid des Beklagten vom 03. Juli 2008 wird aufgehoben, soweit darin Zweitwohnungssteuer für die Kalenderjahre 2005 bis einschließlich 2008 festgesetzt ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu vier Zehntel und der Beklagte zu sechs Zehntel.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch den jeweiligen Kostengläubiger durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Antrag, die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären, wird abgelehnt.
Die Berufung wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Rz. 2
Der seit dem 01. Januar 2005 mit Nebenwohnung unter der Anschrift P…-straße 000, 00000 Köln gemeldete Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer durch den Beklagten. Der Kläger ist seit dem 16. September 1993 verheiratet und lebt von seiner Ehefrau nicht dauernd getrennt. Die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie des Klägers, der drei Kinder hat, befindet sich in 00000 X…, I…-straße 00. Für diese Anschrift ist der Kläger seit dem 01. Januar 2005 mit Hauptwohnung gemeldet.
Rz. 3
In seiner im September 2005 abgegebenen Erklärung zur Zweitwohnungssteuer gab er an, alleiniger Eigentümer und alleiniger Nutzer der Kölner Wohnung zu sein, die eine Wohnfläche von 20 m2 aufweise. Einer ergänzenden Erklärung vom März 2007 fügte er eine Verfügung seiner Arbeitgeberin, der Deutschen Post AG, vom 30. Dezember 2004 bei, ausweislich derer er mit Wirkung vom 01. Januar 2005 aus dienstlichen Gründen von der Vertriebsdirektion Filialen Frankfurt zur SSC Acc...