Entscheidungsstichwort (Thema)
Besoldung
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt zur Entscheidung über die Frage, ob
a) Art. 1 i.V.m. Anlage 2 sowie Art. 9 § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1994 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1994) vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229) und
c) Art. 1 i.V.m. Anlage 2 sowie Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942)
insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als der Gesetzgeber es unterlassen hat, in dem Zeitraum vom 01. Januar 1994 bis 31. Dezember 1995 für verheiratete Beamte der Besoldungsgruppe A 15 BBesO mit acht unterhaltsberechtigten Kindern kinderbezogene Gehaltsbestandteile in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festzusetzen.
Tatbestand
I.
Der Kläger stand bis … 1995 als … mit Bezügen der Besoldungsgruppe A 15 BBesO im Dienst der Beklagten. Er ist verheiratet und hat acht Kinder, geboren am … 1976, … 1978, … 1981, … 1983, … 1984, … 1987, … 1989 und … 1991, für die er das Kindergeld und den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag erhält.
Mit Schreiben vom 20. September 1994 erhob der Kläger unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (– 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 ff) gegen die ihn betreffenden Bezügemitteilungen Widerspruch und beantragte – auch rückwirkend – unter deren Abänderung eine Neufestsetzung seiner Bezüge und Zahlung einer der Alimentationspflicht der Beklagten Rechnung tragenden höheren Besoldung.
Die Oberfinanzdirektion Koblenz – Zoll- und Verbrauchs...