Entscheidungsstichwort (Thema)
Zahlung des Ortszuschlages
Tenor
1. Das Verfahren wird ausgesetzt.
2. Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt zur Entscheidung über die Frage, ob
- Art. 1 i.V.m. Anlage 2 sowie Art. 5 § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1993 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1993) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2139) in der ab dem 01. Januar 1993 geltenden Fassung,
- Art. 1 i.V.m. Anlage 2 sowie Art. 9 § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1994 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1994) vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229) und
- Art. 1 i.V.m. Anlage 2 sowie Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942)
insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als der Gesetzgeber es unterlassen hat, in dem Zeitraum vom 01. Januar 1993 bis 31. Dezember 1995 für verheiratete Beamte der Besoldungsgruppe A 11 BBesO mit vier unterhaltsberechtigten Kindern kinderbezogene Gehaltsbestandteile in einer dem Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation entsprechenden Höhe festzusetzen.
Tatbestand
I.
Der Kläger steht als Justizamtmann mit Bezügen der Besoldungsgruppe A 11 BBesO im Dienst des Beklagten. Er ist verheiratet und hat vier Kinder, geboren am 03. Juni 1975, 03. November 1977, 06. August 1979 und 29. Februar 1989, für die er das Kindergeld und den kinderbezogenen Bestandteil im Ortszuschlag erhält.
Mit Schreiben vom 25. Januar 1993 erhob der Kläger unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 1990 (– 2 BvL 1/86 –, BVerfGE 81, 363 f...