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VG Koblenz Beschluss vom 22.04.1997 - 6 K 2110/94

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Zahlung des Ortszuschlages

 

Tenor

1. Das Verfahren wird ausgesetzt.

2. Die Sache wird dem Bundesverfassungsgericht vorgelegt zur Entscheidung über die Frage, ob

  1. Art. I § 1 i.V.m. Anlage 2 sowie Art. 10 § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1988 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1988) vom 20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2363) in der ab dem 01. Januar 1990 geltenden Fassung,
  2. Art. 1 § 1 i.V.m. Anlage 2 sowie Art. 10 § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1991 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1991) vom 21. Februar 1992 (BGBl. I S. 266),
  3. Art. 1 i.V.m. Anlage 2 sowie Art. 12 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1992 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1992) vom 23. März 1993 (BGBl. I S. 342),
  4. Art. 1 i.V.m. Anlage 2 sowie Art. 5 § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1993 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1993) vom 20. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2139),
  5. Art. 1 i.V.m. Anlage 2 sowie Art. 9 § 3 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1994 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1994) vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2229) und
  6. Art. 1 i.V.m. Anlage 2 sowie Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 1995 (Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetz 1995) vom 18. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1942)

insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar sind, als der Gesetzgeber es unterlassen hat, in dem Zeitraum vom 01. Januar 1990 bis 31. Dezember 19...

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