Entscheidungsstichwort (Thema)
Asyl und Aufenthaltsbeendigung
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter.
Mit Bescheid vom 27.09.1996 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab und forderte ihn zur Ausreise auf. Der Bescheid wurde dem Kläger am 04.10.1996 persönlich ausgehändigt. Am 18.11.1996 wurde der Kläger zur Fahndung ausgeschrieben, da seine Ausreisepflicht vollziehbar sei.
Am 27.11.1996 hat der Kläger Klage erhoben. Er beanstandet die Entscheidung der Beklagten und beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.09.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, daß die Voraussetzungen der §§ 51 und 53 AuslG in seiner Person vorliegen.
Weiterhin beantragt der Kläger,
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist zu gewähren.
Ohne sein Verschulden sei er verhindert gewesen, die Klagefrist einzuhalten: Er habe am 07.10.1996 den Rechtsanwalt … mit der Wahrnehmung seiner Interessen betraut und beauftragt, Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 27.09.1996 einzureichen. Er habe dem Rechtsanwalt am selben Tage 200,– DM Vorschuß gezahlt sowie am 28.10.1996 weitere 50,– DM. Der Anwalt habe ihm zugesichert, rechtzeitig Klage zu erheben. Er habe dann einige Zeit nichts von Rechtsanwalt … gehört. Die Sache sei ihm komisch vorgekommen und er habe dann am 14.11.1996 die Unterlagen bei Rechtsanwalt … abgeholt. Über seinen derzeitigen Prozeßbevollmächtigten habe er dann erfahren, daß Rechtsanwalt … keine Klage erhoben habe.
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