Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Die Kläger wenden sich gegen die ihnen auferlegte Verpflichtung, Ausgleichsbeträge für die Herstellung von 20 im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben geforderte Kraftfahrzeugstellplätze zu zahlen.
Die Kläger errichteten auf den Grundstücken … und … in Hamburg …, Flurstücke Nr. …, als Eigentümer und Bauherren die Karl-Schneider-Passagen, bestehend aus Wohneinheiten, Büro- und Geschäftsräumen sowie einer Tiefgarage. Die auf den Grundstücken bereits vorhandenen Gebäude bezogen die Kläger in ihre Bauvorhaben teilweise mit ein, teilweise ließen sie sie abreißen. Mit Bescheid vom 12.06.1997 erteilte die Beklagte den Klägern für ihr Bauvorhaben entsprechend der von ihnen im Jahre 1996 eingerichteten Bauvorlagen eine Baugenehmigung. Der Baugenehmigungsbescheid enthält unter der Überschrift „Folgeeinrichtungen” die Nebenbestimmung 14.2, mit der die Kläger für die unterschiedlichen Nutzungsarten des Baukomplexes zur Herstellung von zunächst insgesamt 256 Kfz-Stellplätzen verpflichtet wurden.
Das Grundstück … ist Gegenstand von Baulasten und Baubeschränkungen in Form von Verpflichtungen aus den Jahren 1960 bis 1977, durch die zu Gunsten der umliegenden Gebäude insgesamt 113 Stellplätze bereit zu stellen sind.
Nach Beginn der Bauarbeiten veränderte sich die genaue Durchführung des Bauvorhabens mehrmals, insbesondere das Verhä...