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VG Hamburg Beschluss vom 03.12.2002 - 16 VG 178/2002

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Tenor

Das Verfahren wird ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung über die Frage vorgelegt, ob Art. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) verfassungsgemäß ist.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Bewilligung einer Einmalzahlung, die aufgrund von Art. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 vom 19. April 2001 (BGBl. I S. 618) allen aktiven Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis A 11 gewährt wurde.

Der Kläger ist Beamter im Ruhestand, er bezieht von der Beklagten Versorgungsbezüge aus der Besoldungsgruppe A 11, 14. Dienstaltersstufe.

Mit Schreiben vom 27. Oktober 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung einer Einmalzahlung aufgrund von Art. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 in Höhe des ihm nach der Pensionsskala zustehenden Teils. Er trug vor, dass aktive Beamte für die unterbliebene Anpassung ihrer Bezüge für die Monate September bis Dezember 2000 eine entsprechende Einmalzahlung in Höhe von DM 400,– erhalten hätten. Nach den zwingenden Vorschriften der §§ 14 BBesG, 70 BeamtVG gebe es für die Anpassung der Besoldung und Versorgung nur einheitliche Maßstäbe. Dieses gelte nach § 70 Abs. 2 BeamtVG auch für feste Beträge. Ein Ausschluss der Versorgungsempfänger verstoße gegen diese Regelungen und stelle zugleich eine Verletzung des verfassungsrechtlich abgesicherten Alimentationsprinzips sowie des Gleichbehandlungsgrundsatzes dar.

Die Beklagte lehnte die Gewährung einer entsprechenden Einmalzahlung am 29. Oktober 2001 ab. Zur Begründung verwies sie darauf, dass in Art. 3 des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 2000 eine Einmalzahlung ausdrücklich nur für die aktiven Beamten der Besoldungsgruppen A 1 bis...

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