Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirtschaftsverfassung. Wirtschaftslenkung. Marktordnung einschl. Preisrecht. Außenwirtschaftsrecht
Nachgehend
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Bei der Klägerin handelt es sich um ein in Jahre 1990 neu gegründetes unternehmen aus der früheren DDR, das am Handel mit den Ländern des ehemaligen Rates für gegenseitige Wirtschaftshilfe (RGW) auf der Grundlage der Verrechnung transferabler Rubel (XTR) teilgenommen hat.
Die Klägerin macht geltend, im 2. Halbjahr 1990 aufgrund von verschiedenen Exportaufträgen Schuhe und andere Waren in Gesamtwert von 2.074.414,13 XTR in die UdSSR ausgeführt zu haben.
Mit Einreichung der zahlungsauslösenden Dokumente gemäß der Bekanntmachung des Bundesamtes für Wirtschaft zur Abwicklung der Ausführen und des damit verbundenen Dokumenten- und Zahlungsverkehrs mit den RGW-Lädern vom 16.10.1990 i.d.F. der Änderung vom 05.12.1990 (BAnz. Nr. 228 S. 6471 v. 06.12.1990) Beantragte die Klägerin die Konvertierung der ihr für die gelten gesuchten Lieferungen vom sowjetischen Außenhandelspartner Überwiesenen Transferrubelguthaben i.H.v. 719.254,90 XTR (87-17/1686) bzw. von 1.479.665,26 XTR (87-17/1687) – zusammen 2.198.920,16 XTR – sowie die Auszahlung der entsprechenden Gegenwerte im Verhältnis 1: 2,34.
Mit den Bescheiden des Bundesamtes für Wirtschaft – Außenstelle Berlin – vom 06.06.1991 (Reg.Nr.: 87-17/1686 und 1687) wurden die Anträge auf Auszahlun...