Entscheidungsstichwort (Thema)
Jugendhilferecht. Kostenbeitrag. Übergangszeitraum. individueller Abzug. Eigenheim. Schuldverpflichtungen. Einkommensbegriff. Pauschalabzug. angemessener Wohnwert. Versicherungsaufwendungen. Fahrtkosten. Kindergeld. besondere Härte
Leitsatz (amtlich)
1. Für eine im Übergangszeitraum nach § 97 b SGB VIII erfolgende hälftige Erhöhung des Kostenbeitrags ist Voraussetzung, dass zuvor eine förmliche Festsetzung des bisherigen Unterhaltsbeitrags erfolgt war.
2. Nach der Reform des Jugendhilferechts gilt insoweit ein im Verhältnis zum Sozialhilferecht eigenständiger Einkommensbegriff.
3. Der Abzug der Belastungen vom (bereinigten) Einkommen erfolgt grundsätzlich durch dessen pauschale Kürzung um 25 % (§ 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII).
4. Zu den nach ihrer konkreten Höhe abzugsfähigen Belastungen zählen insbesondere auch Schuldverpflichtungen (§ 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII).
5. Zum Erwerb eines Eigenheims eingegangene Schulden können nur insoweit als (konkret) abzugsfähige Belastungen angesehen werden, als der Wohnvorteil beim Wohnen in einem Eigenheim berücksichtigt wird; vor der Anrechnung einer entsprechenden Belastung ist demzufolge ein angemessener Wohnwert abzuziehen.
6. Zu den Aufwendungen für verschiedene Versicherungen.
7. Fahrtkosten sind für die Ermittlung des Kostenbeitrags nicht nach Unterhaltsrecht zu berechnen.
8. Eine Auszahlung des Kindergelds unmittelbar an den Jugendhilfeträger ändert nichts daran, dass dieses dem Einkommen hinzuzurechnen ist.
9. Für die Annahme einer besonderen Härte bedarf es entsprechender Anhaltspunkte (§ 92 Abs. 5 SGB VIII).
Normenkette
SGB VIII §§ 35a, 41, 91 Abs. 1 Nrn. 6, 8, § 92 Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2, 5, § 93 Abs. 1 S. 1, Abs. 3, § 94 Abs. 3 S. 1, § 97b; EStG § 9; KostenbeitragsV §§ 7-8
Tenor
1. Der Kostenbeitragsb...