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VG des Saarlandes Urteil vom 23.10.2009 - 4 K 524/08

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Anforderungen an den Nachweis eines Dienstvergehens

 

Leitsatz (amtlich)

1. Kein Nachweis eines Dienstvergehens, wenn die Dienstpflichtverletzung lediglich aus dem Vorliegen einer Indiztatsache geschlossen wird, diese Schlussfolgerung aber nicht die einzig realistische ist, sondern daneben auch solche in Frage kommen, die keine Dienstpflichtverletzung beinhalten.

2. Einzelne Fehler in der Arbeitsweise des Beamten stellen regelmäßig noch kein Dienstvergehen dar.

 

Normenkette

StGB § 206 Abs. 2; BBG § 54 Sätze 1, 3, § 55 S. 2, § 77 Abs. 1; BDG § 8 Abs. 2, § 13 Abs. 1, § 33 Abs. 3, § 37 Abs. 1

 

Tenor

I. Die Disziplinarverfügung vom 03.03.2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.05.2008 wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

Durch Disziplinarverfügung vom …2008 verhängte der Leiter der Niederlassung BRIEF S… gegen den Kläger als Disziplinarmaßnahme die Kürzung seiner Dienstbezüge um 1/25 auf die Dauer von 3 Monaten, die er wie folgt begründete:

“I.

Sie wurden am …1964 geboren.

Nach dem Besuch der Schule begannen Sie am …1980 bei der ehemaligen Deutschen Bundespost und zwar beim damaligen Postamt (V) die Ausbildung als Kfz-Mechaniker.

Sie bestanden am …1984 die Gesellenprüfung und wurden als Arbeiter weiterbeschäftigt. Am …1985 bestanden Sie die Postbetriebliche Prüfung wurden mit Wirkung vom …1987 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Postoberschaffner z.A. ernannt.

In Ihr jetziges Amt als Postbetriebsassistent wurden Sie am …2000 befördert.

Seit dem …1991 sind Sie Beamter auf Lebenszeit.

Im Rahmen der Privatisierung der Deutschen Bundespost wurden Sie zum …1995 in das Nachfolgeunternehmen Deutsche Post AG übergeleitet und am …1996...

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