Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Zugang zu Bergwerksunterlagen
Leitsatz (amtlich)
Das am 3. November 2007 in Kraft getretene saarländische Umweltinformationsgesetz vermittelt einen Anspruch, in Bergwerksunterlagen Einsicht zu nehmen und Abschriften und Kopien daraus zu erhalten. Dieser Anspruch ist nicht durch die Vorschriften des Bundesberggesetzes, insbesondere das Einsichtsrecht nach § 63 Abs. 4 BBergG eingeschränkt.
Normenkette
BBergG § 63 Abs. 4
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Einsichtnahme in das für sein Anwesen relevante Grubenbild sowie die Unterlagen über Bohrlochbilder, geologischer Riss, Austritt und Ausbruch von Gasen und Gebirgsschlagstellen zu gewähren und bezüglich des Grubenbildes verwendungsfähige, aussagekräftige und kongruente Abschriften zur Verfügung zu stellen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt der Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Der Streitwert wird auf 5.000,– Euro festgesetzt.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Einsicht in das sein Anwesen betreffende Grubenbild für den durch die Beigeladene betriebenen untertägigen Bergbau nebst der Zurverfügungstellung von Abschriften bzw. Kopien dieser Unterlagen.
Mit Schreiben vom 12.01.2005 beantragte der Kläger, der Eigentümer des Anwesens A-Straße in A-Stadt, beim Beklagten Kopien aus dem für sein Grundstück relevanten Grubenbild. Der Beklagte lehnte mit Schreiben vom 14.02.2005 die Erstellung von Kopien ab. De...