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VG des Saarlandes Urteil vom 09.04.2008 - 5 K 1030/07

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verletzung des Gebotes der Rücksichtnahme durch ein Blockheizkraftwerk

 

Leitsatz (amtlich)

Einzelfall, in dem die Baugenehmigung für ein mit Palmöl betriebenes Blockheizkraftwerk gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, weil nach dem Inhalt der Genehmigung von der Anlage für den klagenden Nachbarn unzumutbare Immissionen in Form von Geräusch- und Geruchsbelastungen ausgehen.

 

Normenkette

LBO 2004 § 64 Abs. 2; BauNVO § 4; BauGB § 34 Abs. 2; BauNVO § 15 Abs. 1 S. 2

 

Tenor

Die Baugenehmigung vom 05.05.2006 – AZ 63/01/30/2006 und der Ausnahmebescheid vom 05.05.2006 – AZ 61/01/30/2006 sowie der Widerspruchsbescheid vom 10.07.2007 werden aufgehoben.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte zur Hälfte und die Beigeladenen zu jeweils einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte und die Beigeladenen können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung eines Betrages in Höhe der sich aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss ergebenden Kostenschuld abwenden, falls nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leisten.

Die Hinzuziehung der Bevollmächtigten für die Kläger im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Der Streitwert wird auf 7.500,– Euro festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung und den zugehörigen Ausnahmebescheid.

Die Beigeladenen sind Eigentümer der Parzellen Nrn. und Gemarkung die dem südöstlich gelegenen Grundstück der Kläger, bestehend aus den Parzellen benachbart sind. Auf der dazwischen liegenden Parzelle betreibt die Deutsche Telekom AG eine Vermittlungsstelle. Die Parzelle Nr. wird durch die Parzelle Nr. auf der sich ein Wohnhaus befind...

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